LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2009
L 1 R 91/06
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3;
Fundstellen:
NZS 2009, 680
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 13 RA 52/04 - 19.1.2006,

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Notwendigkeit einer konkreten Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 1 R 91/06

DRsp Nr. 2009/10131

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Notwendigkeit einer konkreten Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AAÜG ist eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, lässt sich auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] _

Das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom 19. Januar 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.