LSG Chemnitz - Urteil vom 08.02.2011
L 5 R 172/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 559/06

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg

LSG Chemnitz, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen L 5 R 172/08

DRsp Nr. 2011/4004

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg

Ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen volkseigenen Betrieb VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (hier verneint für den VEB Bildungszentrum der Wirtschaft Schimmersburg). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2;

Tatbestand: