Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR nach Betriebsumwandlung eines VEB in eine AG
SG Cottbus, vom 03.06.2009 - Aktenzeichen S 5 R 185/08
DRsp Nr. 2010/22766
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR nach Betriebsumwandlung eines VEB in eine AG
Es besteht kein Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR, wenn der Versicherte nicht mehr bei einem VEB beschäftigt war, weil dieser mit notariellem Vertrag vor dem 30.6.1990 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]