LSG Thüringen - Urteil vom 09.11.2010
L 6 R 173/09
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1041/06

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Dienstleistungskombinat Heiligenstadt

LSG Thüringen, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen L 6 R 173/09

DRsp Nr. 2012/4807

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Dienstleistungskombinat Heiligenstadt

Das VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) Heiligenstadt war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. Hauptaufgabe war nicht eine Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Nordhausen vom 17. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis 31. März 1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.