LSG Thüringen - Urteil vom 27.04.2010
L 6 R 748/06
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 10 RA 436/03 - 6.7.2006,

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Investitionsbüro Gera

LSG Thüringen, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen L 6 R 748/06

DRsp Nr. 2012/4793

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Investitionsbüro Gera

1. Hauptverwaltungen nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben waren Fachabteilungen von Ministerien. Der Hauptauftraggeber beim Rat der Stadt Jena war insofern den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt. 2. Der VEB Investitionsbüro Gera war kein Betrieb der Industrie oder des Bauwesens, denn seine Hauptaufgabe war die Erstellung von Projektierungsleistungen. Eine "enge Verzwickung" mit der Bauwirtschaft ist unerheblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum () die Beschäftigungszeiten vom 12. Juni 1971 bis 31. Dezember 1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.