Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis
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