LSG Thüringen - Urteil vom 09.03.2010
L 6 R 1341/07
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 27 RA 3682/04 - 27.9.2007,

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig

LSG Thüringen, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen L 6 R 1341/07

DRsp Nr. 2012/4790

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig

Der VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig war kein volkseigener Produktionsbetrieb der industriellen Produktion, weil sein Hauptzweck nicht auf die massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion (sog fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.