Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
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