I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des §
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