LSG Sachsen - Urteil vom 31.03.2015
5 RS 368/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 RS 1340/11

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Generalauftragnehmer/Generalprojektant; VEB Energiebau Dresden - volkseigener Betrieb; Industrie; Montage; Umspannwerke

LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 5 RS 368/12

DRsp Nr. 2015/7483

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Generalauftragnehmer/Generalprojektant; VEB Energiebau Dresden - volkseigener Betrieb; Industrie; Montage; Umspannwerke

Bei dem VEB Energiebau Dresden handelte es sich weder um einen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Sein Hauptzweck bestand nicht in der standardisierten Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern (Massenproduktion). Er war als Generalauftragnehmer/Generalprojektant mit verschiedenen und jeweils im Einzelnen zu planenden Projekten befasst.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des () fällt und die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum verpflichtet ist, für ihn den Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.