LSG Sachsen - Urteil vom 12.05.2015
5 RS 382/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RS 970/12

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 5 RS 382/14

DRsp Nr. 2015/8622

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 verurteilt, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte der Versicherten wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1972 454 M
1973 476 M
1974 514 M
1975 514 M
1976 518 M
1977 529 M
1978 388 M
1979 151 M
1980 324 M
1981 283 M
1982 332 M
1983 394 M
1984 400 M
1985 331 M
1986 342 M
1987 350 M
1988