LSG Sachsen - Urteil vom 28.04.2015
5 RS 450/14
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 1773/11

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 RS 450/14

DRsp Nr. 2015/8417

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011 verurteilt, für die Jahre 1985 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:

Für das Jahr:

1985 561,73 M
1986 721,17 M
1987 857,63 M
1988 960,41 M
1989 975,62 M
1990 1.050,50 M

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.