I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011 verurteilt, für die Jahre 1985 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:
Für das Jahr:
1985 | 561,73 M |
1986 | 721,17 M |
1987 | 857,63 M |
1988 | 960,41 M |
1989 | 975,62 M |
1990 | 1.050,50 M |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|