LSG Thüringen - Urteil vom 29.01.2007
L 6 R 509/05
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 19 S. 1 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 RA 1072/03 - 15.03.2005,

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Arbeitgebereigenschaft einer in eine GmbH umgewandelten VEB

LSG Thüringen, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen L 6 R 509/05

DRsp Nr. 2007/20595

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Arbeitgebereigenschaft einer in eine GmbH umgewandelten VEB

Die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bestimmt sich nach dem am 30.6.1990 vorliegendem Arbeitgeber im rechtlichen Sinn. Eine in eine GmbH-Vorgesellschaft umgewandelte VEB, die mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, eine Produktion zu betreiben und nach dem Willen der Umwandelnden gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" bestand, war kein Arbeitgeber mehr in diesem Sinne. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 19 S. 1 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Gotha - S 11 RA 1072/03 - 15.03.2005,