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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als fiktive Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Dem 1953 geborenen Kläger wurde 1975 in der DDR der akademische Grad eines Diplom-Physikers verliehen. Vom 1. Oktober 1975 bis 30. November 1990 war er im volkseigenen Kombinat Kernkraftwerke G. als Reaktoroperator, Blockleiter, Doppelblockleiter und ab 1986 wieder als Blockleiter beschäftigt. In ein Zusatzversorgungssystem war der Kläger von der DDR nicht einbezogen worden.
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