BSG - Urteil vom 08.06.2004
B 4 RA 56/03 R
Normen:
AAÜG § 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 197/03

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 56/03 R

DRsp Nr. 2004/17611

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom 14. März 1983 bis 29. Januar 1990, sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.