BSG - Urteil vom 27.07.2004
B 4 RA 8/04 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; RatBetrAnO; VoEigKombV § 6 Abs. 1 ; ZAVtIV § 1 § 5 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 724/02

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 8/04 R

DRsp Nr. 2004/16492

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

1. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, so dass die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür bieten, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30.6.1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. 2. Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem Versorgungssystem der zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVtIV) liegt nur dann vor, wenn eine Berechtigung bestand, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 ZAVtIVDBest 2 gleichgestellten Betrieb. 3. Der VEB Rationalisierung Braunkohle gehörte nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; RatBetrAnO; VoEigKombV § 6 Abs. 1 ; ZAVtIV § 1 § 5 ;