LSG Sachsen - Urteil vom 17.03.2015
5 RS 615/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1837/08

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung; Montagebetrieb; volkseigener Betrieb; Industrie; Montage

LSG Sachsen, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 5 RS 615/11

DRsp Nr. 2015/6790

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung; Montagebetrieb; volkseigener Betrieb; Industrie; Montage

Beim VEB Blitzschutzanlagenbau Arnsdorf handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, einen Bescheid zurückzunehmen, mit dem sie zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 21. April 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt, deklarierte.