LSG Sachsen - Urteil vom 13.09.2016
5 RS 738/12
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 110/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt; Krankengeld; zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage; Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit

LSG Sachsen, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 5 RS 738/12

DRsp Nr. 2016/15998

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt; Krankengeld; zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage; Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit

1. Krankengeld und Krankengeldnachzahlungen in der DDR stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, sondern Sozialleistungen dar. 2. Arbeitsentgelt im Sinne der § 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte. 3. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.