LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2009
L 17 R 424/07
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 8; HGB § 15; VoEigUmwV § 7;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 368/05

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Überprüfung von Registereintragungen im Handelsregister durch die Sozialgerichtsbarkeit; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Stahl- und Walzwerk Henningsdorf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 17 R 424/07

DRsp Nr. 2009/4712

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Überprüfung von Registereintragungen im Handelsregister durch die Sozialgerichtsbarkeit; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Stahl- und Walzwerk Henningsdorf

1. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Verfahren auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech die Rechtmäßigkeit von Registereintragungen im Handelsregister zu prüfen. 2. Der VEB Stahl- und Walzwerk Henningsdorf erfüllte nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Beschäftigten in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 8; HGB § 15; VoEigUmwV § 7;

Tatbestand: