LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.01.2009
L 16 R 310/07
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 96/06

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das landtechnische Instandsetzungswerk Jüterbog

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen L 16 R 310/07

DRsp Nr. 2009/4713

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das landtechnische Instandsetzungswerk Jüterbog

Das Landtechnische Instandsetzungswerk Jüterbog erfüllte nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Beschäftigten in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1980 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.