LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2009
L 3 R 1384/07
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 8; SGB X § 44; SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 245/06

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Schiffselektronik Johannes Warnke Rostock

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen L 3 R 1384/07

DRsp Nr. 2009/4726

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Schiffselektronik "Johannes Warnke" Rostock

Bei dem VEB Schiffselektronik „Johannes Warnke“ Rostock handelt es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Beschäftigten in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 8; SGB X § 44; SGB VI § 149 Abs. 5;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] -AVItech-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.