LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2018
L 2 R 454/16 WA
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 3 S 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 437/09

Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDRZahlung von Verpflegungsgeld als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 2 R 454/16 WA

DRsp Nr. 2019/15335

Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR Zahlung von Verpflegungsgeld als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen

1. Steuerrechtlich erfolgt eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen im Sinne des AAÜG erst dann, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist.2. Verpflegungsgelder sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 3 S 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung, höhere Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR wegen des Erhalts von Verpflegungs- und Reinigungszuschüssen festzustellen.