BSG - Urteil vom 14.03.2002
B 13 RJ 15/01 R
Normen:
FRG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 § 16 § 17a Buchst. a Nr. 1 ; RVO § 1248 Abs. 5 § 1248 Abs. 7 S. 3 ; SGG § 103 § 117 ; SozSichAbkZusAbk ISR Art. 1 Buchst. a ; ZPO § 377 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 4 RJ 79/00 - 06.10.2000,
SG Düsseldorf, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 98/96

Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei Mehrsprachigkeit, Amtsermittlungsgrundsatz, Absehen von einer Zeugenvernehmung

BSG, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 15/01 R

DRsp Nr. 2002/13146

Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei Mehrsprachigkeit, Amtsermittlungsgrundsatz, Absehen von einer Zeugenvernehmung

1. Bei Mehrsprachigkeit kann der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie wie eine solche in seinem persönlichen Bereich verwendet hat. Die dafür zu erfüllenden Kriterien haben die Tatsacheninstanzen von Amts wegen zu ermitteln und hierüber im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden. 2. Die Vernehmung eines Zeugen darf das Gericht grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt oder wenn es diese als wahr unterstellt. 3. Ein Richter darf die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht mit der Begründung ablehnen, er werde sich von dessen Aussage nicht überzeugen lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 § 16 § 17a Buchst. a Nr. 1 ; RVO § 1248 Abs. 5 § 1248 Abs. 7 S. 3 ; SGG § 103 § 117 ; SozSichAbkZusAbk ISR Art. 1 Buchst. a ; ZPO § 377 Abs. 4 ;

Gründe:

I