LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2008
L 3 R 1595/05
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 728/04

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen L 3 R 1595/05

DRsp Nr. 2009/1078

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR

Nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz konnte eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber zB. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs. Denn ein VEB, auch wenn er sogar Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 08. September 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.