Zugehörigkeit von VEB Kreisbetrieben für Landtechnik zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen L 1 RA 253/03
DRsp Nr. 2007/20514
Zugehörigkeit von VEB Kreisbetrieben für Landtechnik zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
1. Der Begriff der Produktion iS der betrieblichen Voraussetzung für die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wird von der Reparatur oder Regenerierung von technischen Geräten oder deren Teilen auch dann nicht erfüllt, wenn sie im industriellen Maßstab erfolgt.2. Nicht aufgrund einer Rechts- oder Funktionsnachfolge der Maschinen-Ausleih-Stationen gleichgestellte Betriebe iS des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sind volkseigene Kreisbetriebe für Landtechnik. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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