BSG - Urteil vom 12.06.2001
B 4 RA 107/00 R
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; ZAVtIVDBest 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 6 RA 108/99 - 12.07.2000,

Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 107/00 R

DRsp Nr. 2002/1685

Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

1. Die §§ 5-8 AAÜG gelten nicht nur für die Inhaber in der DDR zuerkannter Rechte bzw einer Versorgungszusage und für die ihnen im Einzelfall Gleichgestellte. Das Bundesrecht verbindet in diesem Zusammenhang vielmehr seinem eigenständigen Zweck einer umfassenden Überprüfung entsprechend erstmals von ihm bestimmte Rechtsfolgen mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR-Verhältnisse gebildeten Tatbestand. Demzufolge ist maßgeblich, ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach zu denjenigen gehört, für die das Versorgungssystem nach den vom Bundesrecht tatbestandlich in Bezug genommenen Texten der Versorgungsordnungen und sonstigen einschlägigen abstrakt-generellen Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt errichtet war. 2. Aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Verordnung über die Berufsbezeichnung Ingenieur waren Ingenieur-Ökonomen zur Führung des Titels Ingenieur berechtigt und können daher von der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfaßt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1, Anl 1 Nr. 1 ; ZAVtIVDBest 2;

Gründe:

I