LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.06.2015
12 Sa 282/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 154/13

Zugehörigkeit eines überwiegend Beton-, Dämm- und Isolierarbeiten ausführenden Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 282/14

DRsp Nr. 2016/3969

Zugehörigkeit eines überwiegend Beton-, Dämm- und Isolierarbeiten ausführenden Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Erfolgreiche Beitragsklage zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes, nachdem die Beklagte den schlüssigen Vortrag des Klägers nicht erheblich bestritten hat (Bereich Trocken, Montagebau, Fassadenbau in Gestalt von Betonarbeiten sowie Dämm- und Isolierarbeiten.

Ein Betrieb, der überwiegend Beton-, Dämm- und Isolierarbeiten ausführt, fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Dezember 2013 - 3 Ca 154/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2012.