Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit des während des Verfahrens verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Berechtigter) vom 1.5.1973 bis 31.12.1988 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - FZASt - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 19 zum
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