SG Chemnitz, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 417/03
Zugehörigkeit eines Ingenieurs zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
LSG Chemnitz, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen L 4 R 898/05
DRsp Nr. 2007/20139
Zugehörigkeit eines Ingenieurs zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
War ein Ingenieur im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt, so erfüllte er die sachliche Voraussetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nicht erforderlich war eine ingenieurtechnische Beschäftigung mit unmittelbarem Produktionsbezug. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]