Sächsisches Landessozialgericht 4. Senat - L 4 RA 332/03 - 19.11.2004,
SG Dresden, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 128/03
Zugehörigkeit eines Ingenieurökonoms zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
BSG, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen B 4 RA 47/05 R
DRsp Nr. 2006/29862
Zugehörigkeit eines Ingenieurökonoms zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Wenn ein Ingenieurökonom im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war, so erfüllte er die sachliche Voraussetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Eine ingenieurtechnische Beschäftigung war nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]