LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2011
L 1 R 387/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 17; EinigVtr Art. 19; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 158/03

Zugehörigkeit eines als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung beschäftigten Ingenieurs zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen L 1 R 387/08

DRsp Nr. 2011/9885

Zugehörigkeit eines als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung beschäftigten Ingenieurs zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG

1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut kann man zu einem Verständnis der Norm gelangen, nach dem nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abzustellen ist. Bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis aber. 2. Weder aus Art. 17 EinigVtr noch aus Art. 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. 3. Bei einem als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung beschäftigten Ingenieur ist keine ingenieurtechnische Tätigkeit entsprechend einer Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Landtechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit erkennbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]