Zugangsrecht eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb der Arbeitgeberin nach Betriebsverfassungsgesetz - Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren - kein rechtsmißbräuchliches Verhalten trotz aggressiver Kritik an der Arbeitgeberseite bei fehlender Störung des Betriebsablaufs
LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 75/07
DRsp Nr. 2008/5285
Zugangsrecht eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb der Arbeitgeberin nach Betriebsverfassungsgesetz - Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren - kein rechtsmißbräuchliches Verhalten trotz aggressiver Kritik an der Arbeitgeberseite bei fehlender Störung des Betriebsablaufs
1. Im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1ArbGG ist die Gewerkschaft auch dann antragsbefugt, wenn die Arbeitgeberin das Zugangsrecht der Gewerkschaft als solches nicht bestreitet sondern sich lediglich gegen die Entsendung eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs wendet; auch in diesem Fall ist das Recht der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2BetrVG betroffen (§§ 10, 83 Abs. 3ArbGG), denn allein die Gewerkschaft ist befugt, ihre Vertreter, die das Zugangsrecht wahrnehmen, auszuwählen.2. Die Gewerkschaft verliert ihr Zugangsrecht aus § 2 Abs. 2BetrVG lediglich dann, wenn ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt, so dass die Arbeitgeberin nur in besonderen Ausnahmefällen einem bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten aus Gründen, die in dessen Person liegen, den Zutritt zum Betrieb verweigern kann; ein Missbrauch der Befugnisse führt zum Wiederaufleben des Hausrechts der Arbeitgeberin.
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