LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.07.2015
L 18 AS 1032/15
Normen:
SGG § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 558/12

Zugang eines WiderspruchsMaterielle Beweislast für den ZugangWiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen L 18 AS 1032/15

DRsp Nr. 2016/3880

Zugang eines Widerspruchs Materielle Beweislast für den Zugang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen

1. Der Widerspruchsführer trägt die materielle Beweislast für den Zugang seines Widerspruchs, d.h. dafür, dass der Widerspruch nicht nur innerhalb der Monatsfrist abgesandt, sondern auch fristgerecht in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG setzt die Glaubhaftmachung voraus, ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen zu sein.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger wehrt sich im Überprüfungsverfahren gegen Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten.