LAG München - Urteil vom 18.03.2009
11 Sa 912/08
Normen:
BGB § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 527
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 384/08

Zugang der Kündigungserklärung unter Anwesenden bei Verbleib des Schriftstücks beim Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 912/08

DRsp Nr. 2009/9873

Zugang der Kündigungserklärung unter Anwesenden bei Verbleib des Schriftstücks beim Arbeitgeber

1. Anders als beim Zugang unter Abwesenden ist es für den Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Anwesenden nicht erforderlich, dass das Schriftstück zum dauerhaften Verbleib übergeben wird; für den Zugang unter Anwesenden reicht es aus, wenn der Empfänger nach der Übergabe ausreichend Gelegenheit hat, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. 2. Aus § 130 Abs. 1 BGB lässt sich nicht der allgemeine Grundsatz ableiten, dass der Erklärende, solange er über das die Erklärung enthaltene Schriftstück selbst verfügen kann, nicht gebunden sein soll, wohl aber, sobald der Adressat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt hat; diese Schlussfolgerung ist unschlüssig und beruht auf einem Zirkelschluss.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6. August 2008, Az.: 12 a Ca 384/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2007 hinaus sowie einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: