Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2008 -
Der Klageantrag zu 1 wird vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis am 31.03.2008 oder bereits am 29.02.2008 geendet.
Die am 20.01.1981 geborene Klägerin war seit dem 03.02.2003 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die vereinbarte Nettovergütung von 1.300,00 € entspricht einer Bruttovergütung von ca. 2.142,00 €. Am 31.01.2008 kam es am Arbeitsplatz der Klägerin zu einem Konflikt, in dessen Verlauf die Klägerin ihren Arbeitsplatz verließ. Die Beklagte entschied sich, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und die Klägerin für den Verlauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei zu stellen.
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