LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2011
10 Sa 381/11
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 114/11

Zugang der Kündigung bei Einwurf in Hausbriefkasten; verspätete Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Sorgfaltspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 381/11

DRsp Nr. 2012/1598

Zugang der Kündigung bei Einwurf in Hausbriefkasten; verspätete Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Sorgfaltspflicht

1. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen; besteht für den Empfänger diese Möglichkeit unter den gewöhnlichen Verhältnissen, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände (zunächst) gehindert ist. 2. Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss grundsätzlich dafür Sorge tragen und Vorsorge treffen, dass er von den für ihn bestimmten Sendungen Kenntnis nehmen kann; das entspricht den Gepflogenheiten des Verkehrs und wird von ihm erwartet.