OVG Sachsen - Beschluss vom 28.06.2010
1 D 106/10
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 122/09

Zugänglichmachung des Rechtsschutzes als Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe; Eigener Wohnsitz als Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Schulausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Schulen

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 1 D 106/10

DRsp Nr. 2010/15929

Zugänglichmachung des Rechtsschutzes als Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe; Eigener Wohnsitz als Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Schulausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Schulen

1. Die gemeinsame Wohnung des mit einem neuen Partner (wieder-)verheirateten Elternteils kann nur dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG angesehen werden, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt.2. Ein Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung besteht, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, insbesondere soziale Gründe, wie zum Beispiel beengte Wohnverhältnisse der Eltern oder eines Elternteils, sind hingegen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Ein Auszubildender, der aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen kann, kann Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung verlangen, sondern gegebenenfalls Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe beanspruchen.