LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2015
L 13 VU 21/13
Normen:
StrRehaG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VU 166/11

Zuerkennung weiterer Schädigungsfolgen wegen zu Unrecht erlittener Haft in der ehemaligen DDRZurechnungszusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Folgen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 13 VU 21/13

DRsp Nr. 2015/10539

Zuerkennung weiterer Schädigungsfolgen wegen zu Unrecht erlittener Haft in der ehemaligen DDR Zurechnungszusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Folgen

1. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen bestimmt sich nach der Kausalnorm der wesentlichen Bedingung. 2. Dabei ist die Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung in der spezifisch versorgungsrechtlichen Ausprägung zugrunde zu legen, wie sie im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes in ständiger Rechtsprechung durch den 9. Senats des Bundessozialgerichts vertreten wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 verpflichtet, dem Kläger ab September 2009 unter Anerkennung einer psychischen Erkrankung mit Persönlichkeitsänderung als Folge der zu Unrecht erlittenen Haft vom 11. November 1987 bis zum 9. März 1989 Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.