Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger noch einen GdB von 90, die Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF sowie die Rückzahlung von 5,00 Euro.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 stellte der Beklagte bei dem Kläger, u.a. wegen Erkrankung der Prostata in Heilungsbewährung, einen GdB von 60 fest. Entsprechend seinem Teilanerkenntnis im anschließenden sozialgerichtlichen Streitverfahren und gemäß der Verpflichtung im Urteil des Landessozialgerichts zum Aktenzeichen
Der Kläger beantragte am 6. Februar 2015 die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G und aG und am 21. Mai 2015 die Zuerkennung des Merkzeichens RF.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|