LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2009
L 15 SB 151/06
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 2; SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 190/06

Zuerkennung des Merkzeichens B im Schwerbehindertenrecht; Bereitschaft zur gerichtsärztlichen Begutachtung

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 151/06

DRsp Nr. 2009/26759

Zuerkennung des Merkzeichens B im Schwerbehindertenrecht; Bereitschaft zur gerichtsärztlichen Begutachtung

1. Es geht zu Lasten der Behinderten, wenn sie unverändert nicht bereit gewesen ist, sich einer gerichtsärztlichen Begutachtung nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG zu unterziehen. 2. Der Zuerkennung des Merkzeichens "B" im Sinne von § 146 Abs. 2 SGB IX steht das nicht einmal anerkannte Merkzeichen "G" im Sinne von § 146 Abs. 1 SGB IX entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 2; SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die 1963 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Sie begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 70 und die Feststellung der Merkzeichen "B" und "RF".