LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2018
L 17 SB 347/17
Normen:
SGB IX § 229 Abs. 3; SGB IX a.F. § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SB 1459/16

Zuerkennung des Merkzeichens aGMindestgrad der BehinderungAdipositas kein eigenständiger GdBErhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 17 SB 347/17

DRsp Nr. 2018/5853

Zuerkennung des Merkzeichens aG Mindestgrad der Behinderung Adipositas kein eigenständiger GdB Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung

1. Eine Adipositas per magna als solche ist nicht mit einem eigenständigen GdB zu bewerten, lediglich deren besondere funktionelle Auswirkungen u.a. am Stütz- und Bewegungsapparat können einen GdB begründen. 2. Die am 01.01.2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 SGB IX bestimmt - inhaltsgleich mit der bis zum 31.12.2017 geltenden Regelung des § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. - dass schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung sind, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. 3. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB IX § 229 Abs. 3; SGB IX a.F. § 16 Abs. 3;

Gründe