Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
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