BSG - Urteil vom 06.02.1997
3 RK 3/96
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1748
DB 1998 Beil. 16, 4
NJW 1998, 1812
NZS 1998, 34
SozR 3-2500 § 33 Nr. 23

Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

BSG, Urteil vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 3 RK 3/96

DRsp Nr. 1997/9405

Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

1. Wurde einem an Schlafapnoe erkrankten Versicherten durch die Krankenkasse ein elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät zur Verfügung gestellt, so kann er nicht die zusätzliche Ausstattung mit einem an eine Autobatterie anzuschließenden Spannungsumwandler beanspruchen, um auf Urlaubsreisen von der üblichen Stromversorgung unabhängig zu sein.2. Zubehörteile und Betriebsmittel eines von der Krankenkasse geleisteten Hilfsmittels werden vom Leistungsausschluß für allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 3 ;

Gründe: