LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.11.2011
L 4 KR 8/10
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 275; SGB X § 100; SGB V § 301; DSG-LSA § 26 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 276;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 230/09

Zu der Prüfpflicht der Krankenkasse und der Begründungspflicht des Krankenhauses - Krankenhausabrechnungsstreit; persönliche Daten; Prüfverfahren; Begründungspflicht; Krankenhaus; Prüfpflicht; Einwendungsausschluss; Treu und Glauben; Vertrauensverhältnis; Zurückbbehaltungsrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 8/10

DRsp Nr. 2013/8089

Zu der Prüfpflicht der Krankenkasse und der Begründungspflicht des Krankenhauses - Krankenhausabrechnungsstreit; persönliche Daten; Prüfverfahren; Begründungspflicht; Krankenhaus; Prüfpflicht; Einwendungsausschluss; Treu und Glauben; Vertrauensverhältnis; Zurückbbehaltungsrecht

1. Das Krankenhaus hat im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich sind, vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 24/07 R. 2. Hierbei hat das Krankenhaus der Krankenkasse den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung zu übermitteln. Mit diesen Angaben erfüllt das Krankenhaus seine Datenübermittlungspflicht und damit die Fälligkeitsvoraussetzung seiner Vergütungsforderung.