Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. wird abgelehnt.
I.
Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011. Die Kläger zu 1. bis 4. hatten am 6. Dezember 2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt und Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Juli 2013 für den Kläger zu 2. und mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2013 für die Kläger zu 3. und 4. den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen.
II.
Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. aus H.
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