LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2003
11 Sa 1217/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB §§ 339 ff ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 278
LAGReport 2003, 286
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1383/02

Zu den Voraussetzungen von Zahlungen von bereits in vollem Umfang verdienter Arbeitsvergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1217/02

DRsp Nr. 2003/9459

Zu den Voraussetzungen von Zahlungen von bereits in vollem Umfang verdienter Arbeitsvergütung

»Ein Arbeitgeber darf die Zahlung von bereits in vollem Umfang verdienter Arbeitsvergütung nicht an Voraussetzungen knüpfen, die dazu führen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter Verlust erarbeiteten Verdienstes ausgesprochen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB §§ 339 ff ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 01.10.1973 bis zum 30.09.2001 bei der Beklagten, die im Bereich des Vorsorgemanagements tätig ist, als sog. Geschäftsführer im Außendienst im Bereich der IHK M. und l. tätig. Seit dem 01.10.2001 befindet er sich im Ruhestand.

Ursprünglich richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem am 27.04./17.05.1973 geschlossenen Anstellungsvertrag. Dieser wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, so u. a. am 05.07./17.08.1979, wobei es um die Anhebung der Festbezüge und die Kosten für Einrichtung und Betrieb der Geschäftsstelle ging. Am 08.03./13.04.1982 schlössen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, der denjenigen aus dem Jahre 1973 ersetzte. In diesem Vertrag heißt es im Abschnitt VI. "Bezüge" u. a.:

"4. Gesamtbezüge

Die Gesamtbezüge eines Geschäftsführers bestehen also aus

a) den festen Bezügen

b) den verdienten erfolgsabhängigen Bezügen

c) dem Bonus.