OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2007
12 W 25/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 86 Abs. 1 ; HGB § 92 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 75/07

Zu den Voraussetzungen eines Einfirmenvertreters nach § 92a HGB - Arbeitsgerichtszuständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 12 W 25/07

DRsp Nr. 2007/15159

Zu den Voraussetzungen eines Einfirmenvertreters nach § 92a HGB - Arbeitsgerichtszuständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG

1. Ist es dem Handelsvertreter vertraglich gestattet, auch für andere Unternehmen tätig zu werden, handelt es sich nicht um einen Einfirmenverteter nach § 92a HGB. In diesem Fall greift nicht die Fiktion der Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 3 ArbGG mit Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht, auch wenn die Verdienstgrenze der Vorschrift bezogen auf die letzten 6 Monate nicht überschritten wurde. 2. Eine Vertragsklausel im Handelsvertretervertrag, die den Vertrieb von Konkurrenzprodukten untersagt, ist nicht als generelles Verbot, für andere Unternehmen tätig zu werden, auszulegen, soweit hierdurch nur die sich aus § 86 HGB ergebende gesetzliche Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters konkretisiert wird.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 86 Abs. 1 ; HGB § 92 a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Klägerin, für die der Beklagte als Handelsvertreter in der Funktion eines Finanzberaters tätig war, nimmt diesen mit ihrer vor dem Landgericht Neuruppin erhobenen Klage auf Rückzahlung von Provisions- und Bonifikationsvorschüssen, Seminarkosten und Provisionsgarantien in Höhe von insgesamt 22.590,32 EUR in Anspruch.