Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 06. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am ... 1966 geborene Klägerin absolvierte von 1983 bis 1985 eine Ausbildung zur Maschinenbauzeichnerin. Bis 1998 arbeitete sie als Fakturistin bzw. als Bürokraft. Anschließend wurde sie arbeitslos. Sie stellte bereits am 06. November 2002 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids am 04. August 2003 abgelehnt.
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