LSG Sachsen - Urteil vom 17.05.2013
1 KR 146/11
Normen:
SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 325/09

Zu den Voraussetzungen der Versorgung mit einem C-leg - Krankenversicherung; C-Leg; eingeschränkter Außenbereichsgeher; Mobilitätsgrad; Oberschenkelprothese; unmittelbarer Behinderungsausgleich

LSG Sachsen, Urteil vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 1 KR 146/11

DRsp Nr. 2015/3270

Zu den Voraussetzungen der Versorgung mit einem C-leg - Krankenversicherung; C-Leg; eingeschränkter Außenbereichsgeher; Mobilitätsgrad; Oberschenkelprothese; unmittelbarer Behinderungsausgleich

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einer Oberschenkelprothese einschließlich mikroprozessorgesteuerten Kniegelenks (C-Leg).

Dem am ... 1938 geborenen Kläger wurde am 31. August 2006 der linke Oberschenkel amputiert. Er war seitdem mit einer Oberschenkelprothese links mit herkömmlichen Prothesenpassteilen (Kniegelenk 3R92 der Firma O... B... und Prothesenfuß "Tribute" der Firma S... sowie einem Seal-In-Liner) versorgt. Seit Sommer 2010 ist er aufgrund leihweiser Bereitstellung durch die Firma Orthopädietechnik M... & B... GmbH in Z... mit einer Oberschenkelprothese (ohne Schaftkennzeichnung) mit einem Kniepassteil 3R60 sowie einem Prothesenfuß 1D35 der Firma O... B... versorgt. Außerdem war ihm am 4. Juli 2006 eine Hybrid-Hüft-Totalendoprothese (TEP) links implantiert worden.