Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Fassung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für August 2005 in Höhe von je 791 EUR, für Dezember 2005 in Höhe von je 64 EUR, für Februar 2006 in Höhe von je 741 EUR sowie für August 2006 in Höhe von je 94 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu 1/5 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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