LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.04.2013
L 5 AS 8/12 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SGDessau-Roßlau - S 15 AS 1292/11 ER - 15.12.2011,

Zu den KdU nach § 22 Abs 1 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz - Kosten der Unterkunft und Heizung; Tilgungsleistung; Heizkosten; Beschaffung von Heizmaterial; Brennstoffe; Heizkostenpauschale; Pauschalen; Rechtsschutzbedürfnis; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechenbarkeit; Grundrente; Bereinigung; Einkommen; Glaubhaftmachung; vorläufige Leistungsbewilligung; Anrechnung; Verrechnung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 8/12 B ER

DRsp Nr. 2013/15354

Zu den KdU nach § 22 Abs 1 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz - Kosten der Unterkunft und Heizung; Tilgungsleistung; Heizkosten; Beschaffung von Heizmaterial; Brennstoffe; Heizkostenpauschale; Pauschalen; Rechtsschutzbedürfnis; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechenbarkeit; Grundrente; Bereinigung; Einkommen; Glaubhaftmachung; vorläufige Leistungsbewilligung; Anrechnung; Verrechnung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Juli bis November 2011.

Die 1960 geborene Antragstellerin und ihr 1956 geborener Ehemann beziehen vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Für das von ihnen bewohnte Eigenheim fielen im streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Kosten an:

2011

Grundsteuer im Aug. und Nov. je 42,74 EUR

Abfall im Juli 63,22 EUR

Geb. vers. im Aug. 227,03 EUR

Summe im Juli 63,22EUR, im August 269,77 EUR, im Sept. und Okt. 0,00 EUR und im Nov. 42,74 EUR.