Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Juli bis November 2011.
Die 1960 geborene Antragstellerin und ihr 1956 geborener Ehemann beziehen vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Für das von ihnen bewohnte Eigenheim fielen im streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Kosten an:
2011
Grundsteuer im Aug. und Nov. je 42,74 EUR
Abfall im Juli 63,22 EUR
Geb. vers. im Aug. 227,03 EUR
Summe im Juli 63,22EUR, im August 269,77 EUR, im Sept. und Okt. 0,00 EUR und im Nov. 42,74 EUR.
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