LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.11.2013
L 5 AS 336/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 209/13

Zu den KdU im einstweiligen Rechtsschutz - KdU; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; konkrete Angemessenheit; Vergleichsraum

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 336/13 B ER

DRsp Nr. 2013/24966

Zu den KdU im einstweiligen Rechtsschutz - KdU; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; konkrete Angemessenheit; Vergleichsraum

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin vorläufig für die Monate Februar 2013 bis Januar 2014 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,67 EUR/Monat zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für die Zeit vom 24. April bis 13. September 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., J. (E) bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die vorläufige Gewährung der ihr tatsächlich monatlich entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab 1. Februar 2013 für die Dauer eines Jahres.