Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab dem 25. März 2012 die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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