LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.06.2013
L 5 AS 354/13 B ER
Normen:
SGB II § 7; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1014/12

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier:u.a. verweigerter Hausbesuch) - Hilfebedürftigkeit; Glaubhaftmachung; einstweiliger Rechtsschutz

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 354/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19299

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier:u.a. verweigerter Hausbesuch) - Hilfebedürftigkeit; Glaubhaftmachung; einstweiliger Rechtsschutz

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab dem 25. März 2012 die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).